Bewerbungsunwilligkeit eines volljährigen Kindes kann Kindergeld kosten

Maximal eine Bewerbung im Monat kann den Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind nicht nur für die Zukunft entfallen lassen, sondern berechtigt das Amt unter Umständen sogar zur Rückforderung der bereits gezahlten Beträge.


Nachdem er im Jahr 2002 den Hauptschulabschluss gemacht hatte, hatte es ein junger Berliner auch im Jahr 2009 noch immer nicht geschafft, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit anzunehmen. Nachdem er sich bereits im Jahr 2005 von der Berufsberatung abgemeldet hatte, erschöpften sich Bemühungen um einen Ausbildungsplatz in maximal einer Bewerbung pro Monat seit dem Jahr 2006. Seit 2009 war er auch aus den Verzeichnissen der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Vor diesem Hintergrund forderte die zuständige Behörde geleistete Kindergeldzahlungen von fast 6000 Euro für die Jahre 2006-2009 von der Mutter zurück und fand mit dieser Forderung auch gerichtliches Gehör.

Denn die Gewährung von Kindergeld setzt nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes voraus, dass sich das Kind ausbildungswillig zeigt. Dies kann entweder durch eine Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit geschehen oder aber durch eine intensive Suche nach einem Ausbildungsplatz. Dies gilt umso mehr, wenn nur ein einfacher Hauptschulabschluss erreicht wurde, denn ein solcher macht den Einstieg in das Berufsleben deutlich schwerer als ein höherer Bildungsgrad. Gerade in einem solchen Fall ist die Beschränkung auf maximal eine Bewerbung im Monat nicht dazu geeignet, den Willen zur Absolvierung einer Ausbildung zu demonstrieren, weshalb das Kindergeld mit Recht zurück gefordert werden durfte.
 
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil FG BB 6 K 6346 10 vom 03.12.2013
Normen: § 32 IV Nr.2c EStG 2002, § 32 IV Nr.2c 2009, § 37 II AO, § 70 II EStG
[bns]