Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung

Sofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird.


Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 169 14 vom 30.07.2014
Normen: BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 3a; FamFG §§ 329 Abs. 1 S. 2, 68 Abs. 3 S. 2
[bns]