Gericht kann von der Erhebung von Gerichtskosten absehen

Entscheidet das Gericht abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann.

Der Kostenschuldner soll nicht mit Mehrkosten belastet werden, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind.

In isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Mutter und dem potentiellen Vater die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel bestünden, wer der Vater sei.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 143 14 vom 07.01.2015
Normen: FamFG § 81 Abs. 1 S. 2
[bns]