Keine Abänderung eines Ehevertrages wegen nachträglicher Änderung der Rechtssprechung

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.

Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien.

Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung.
Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn ein umfassender Anpassungsausschluss vereinbart wurde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 66 14 vom 11.02.2015
Normen: BGB § 313; FamFG § 239
[bns]