Unterbringung bei Alkoholismus

Die Unterbringung eines Betreuten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.


Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen.

Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.

Die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung kann auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZA 12 15 vom 25.03.2015
Normen: BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
[bns]