Keine zu hohen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

Die Anforderungen an einen bestimmten Sachantrag sind, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.

Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich. Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 611 14 vom 10.06.2015
Normen: FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
[bns]