Gutachter muss vor einer Untersuchung in einer Unterbringungssache zum Sachverständigen bestellt worden sein

Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein, mithin hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen und ihm den Zweck der Untersuchung zu eröffnen, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann.


Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 250 15 vom 16.09.2015
Normen: FamFG § 37 Abs. 2, § 321 Abs. 1 S. 2, § 329 Abs. 2 S.1
[bns]