Schwimmende Anlagen unterliegen nicht der Grundsteuer

Eine schwimmende Anlage ist in Ermangelung einer festen Verbindung mit dem Boden nicht als Gebäude im Sinne des Steuerrechts anzusehen und unterfällt damit auch nicht der Grundsteuer.


Vorliegend handelt es sich bei der Anlage um ein Event- und Konferenzzentrum, welches auf drei Schwimmkörpern ruht und mittels einer sich selbst nivellierenden Treppe mit einem auf festen Grund ruhenden Pfahlbau verbunden ist. Mittels weiterer Befestigungen passt sich die Konstruktion dem jeweiligen Wasserstand selbstständig an. Das zuständige Finanzamt wollte neben dem Pfahlbau auch das Objekt selbst der Grundsteuer unterworfen sehen. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung nicht.

Mangels einer festen Verbindung mit dem Boden sei eine Gebäudeeigenschaft des Event- und Konferenzzentrums nicht gegeben, weshalb eine wirtschaftliche Einheit mit dem Pfahlbau ebenfalls nicht gegeben sei. Allein eine mittelbare Verbindung mit diesem sei für die Gebäudeeigenschaft nicht ausreichend. Hierdurch würde lediglich eine horizontale ,,Ortsfestigkeit' gewährleistet, jedoch würde das Objekt immer noch nicht durch die Schwerkraft auf dem Boden ruhen. Für eine Anwendung der Verkehrsanschauung sei ebenfalls kein Raum, da es hier alleine auf die objektiven Merkmale der Gebäudeeigenschaft ankommen würde, die aber nicht erfüllt seien.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 27 10 vom 26.10.2011
Normen: §§ 68 I Nr.1, 70 III BewG
[bns]