Abfindung für Verzicht auf Erbe steuerbefreit

Die für einen Erbverzicht erhaltenen Abfindung muss nicht nach den Gesetzen zur Erbschaftssteuer veranlagt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten mehrere potentielle Erben um das selbige. Der Streit beruhte auf dem Umstand, dass der Verstorbene mehrere Personen in einzelnen Testamenten jeweils als Alleinerben eingesetzt hatte und unklar war, ob der Verstorbene im Zeitpunkt der letzten Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig war. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten erhielt einer der potentiellen Anwärter von dem zuletzt eingesetzten Alleinerben eine Abfindung. Hierfür sollte er Erbschaftssteuern abführen, wogegen er erfolgreich den Weg zum Gericht beschritt.

Demzufolge können von der Erbschaftssteuer nur die im Gesetz benannten Erwerbsvorgänge erfasst sein. Darunter fallen etwa der Erwerb aufgrund eines Testaments oder die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs. Die erhaltene Abfindung zählt jedoch nicht dazu, da es für die Geltendmachung der Steuer nicht ausreicht, dass der Erwerb lediglich in einem Zusammenhang mit dem Tod steht. Voraussetzung ist gerade die Erlangung des Vermögens aufgrund der Erbfolge. Vorliegend wurde die Abfindung aber aufgrund eines Prozessvergleichs erlangt, weshalb die Erbschaftssteuer auch nicht zum Tragen kommen kann.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 34 09 vom 04.05.2011
Normen: §§ 1922, 2147 BGB, § 3 ErbStG
[bns]