Richter und Hochschullehrer können heimisches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzten

Auch nach neuem Recht können Hochschullehrer und Richter die Aufwendungen für ihr heimisches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen.


Irrelevant sei es für die Frage nach der steuerlichen Geltendmachung, wie viel Zeit Richter und Hochschullehrer im heimischen Arbeitszimmer verbringen.Wie die Richter am Bundesfinanzhof ausführten sei das häusliche Arbeitszimmer bei diesen Berufsgruppen nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. Wo der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei, bestimme sich anhand der Verkehrsanschauung. Bei Richtern sei das im Gericht, bei Hochschullehrern der Vorlesungssaal. Auch stehe bei beiden Berufsgruppen unzweifelhaft ein durch den Arbeitgeber gestellter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Eine dieser beiden Voraussetzungen, Mittelpunkt oder kein anderer Arbeitsplatz, müsste für eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen als Werbungskosten aber gegeben sein. Da beides nicht der Fall ist, können die Kosten für ein Arbeitszimmer auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 13 11 vom 08.12.2011
Normen: § 4 V EStG
[bns]