In der Regel keine Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Werden Steuern in Millionenhöhe hinterzogen, kommt die Verhängung einer Bewährungsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht.


Besonders gewichtige Minderungsgründe sind Voraussetzung für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Diese sahen die Richter am Bundesgerichtshof als nicht gegeben an. Der Angeklagte hinterzog im Rahmen seiner Tätigkeiten als Geschäftsführer, Gesellschafter und Verkäufer einer GmbH über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro und wurde hierfür durch das zuständige Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unzufrieden mit diesem Urteil reichte die Staatsanwaltschaft Revision ein, um so zu einem härteren Urteil zu gelangen.

Diesem Anliegen folgten die Richter am Bundesgerichtshof und führten aus, dass bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe von einer Steuerhinterziehung im großen Ausmaß auszugehen sei. Bei einer solchen sei eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann möglich, wenn besonders wichtige Milderungsgründe vorliegen würden.

Das war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr hatte der Angeklagte etwa mit seinem Steuerberater beim Erstellen gefälschter Unterlagen zusammen gewirkt, was strafschärfend hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sei unter anderem deshalb nicht gerechtfertigt.

Zur endgültigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zurück an das zuständige Landgericht in Augsburg verwiesen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 525 11 vom 07.02.2012
Normen: § 370 I, III AO
[bns]