Finanzbehörde muss Erkenntnisse zu Straftaten weiterleiten

Gelangt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Erkenntnissen über mögliche Schmiergeldzahlungen, muss dieses Wissen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.


Über Jahre zahlte ein Industrieunternehmen aus Baden-Württemberg 10 % der Auftragssumme an den Einkäufer eines wichtigen Kunden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhielt das Finanzamt Kenntnis von diesen Vorgängen und leitet die Informationen an die Staatsanwaltschaft weiter. Das betroffene Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Informationen nicht hätten weitergeleitet werden dürfen. Zum einen sei keine entsprechende Belehrung erfolgt, so dass eine strafrechtliche Verwendung der Informationen rechtswidrig sein würde, zum anderen wären die Vorgänge im Zeitpunkt der Weitergabe schon verjährt gewesen. Die Weitergabe würde dementsprechend einen Verstoss gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.

Dieser Auffassung nicht folgend, statuierten die Richter am Bundesfinanzhof sogar eine Pflicht der Finanzbehörden zur Weitergabe entsprechender Informationen an die Staatsanwaltschaft. Diese seien durch das Gesetz verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht von Schmiergeldzahlungen begründen würden. Bei dieser Pflicht würde es sich um eine zulässige Durchbrechnung des Steuergeheimnisses handeln. Dabei steht es der Finanzbehörde nicht zu, eigenständig über eine strafrechtliche Bedeutung der Umstände zu urteilen. Ob diese zu einem Strafverfahren führen, liege allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn die Vorwürfe offensichtlich bereits verjährt sind.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VII B 92 08 vom 14.07.2008
Normen: § 4 V Nr.10 EStG
[bns]