Vorsicht bei Internetauftritten von Vereinen

Die Internetpräsenz eines Vereins kann diesen unter Umständen die Gemeinnützigkeit kosten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Verein zur Förderung der Kultur den Status der Gemeinnützigkeit. Dieses Anliegen wurde ihm mit der Begründung verwehrt, dass sich der Vorsitzende auf der Vereinshomepage zu allgemeinpolitischen Themen geäußert hätte. So bezog er Stellung zu einzelnen politischen Fragen und legte den Besuchern der Seite kurz vor Wahlen eine bestimmte politische Partei ans Herz. In dem Verhalten des Vorsitzenden würde dementsprechend in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang eine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Themen liegen. Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinnützigkeit ist aber die Beschränkung auf den in der Satzung genannten Vereinszweck. Das wäre vorliegend aber die Förderung der Kultur und nicht die Äußerung politischer Ansichten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Wie das Gericht ausführte, sind gelegentliche Äußerungen zu anderen Themen als den in der Satzung genannten im Grunde nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Thema, hier die Tagespolitik, nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Vielmehr müssen entsprechende Themen im Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins stehen. So sind etwa Äußerungen zu Themen der Tagespolitik unschädlich, wenn sie die Kulturförderung betreffen. Das Äußerung muss somit im Rahmen des Satzungszwecks geschehen. Da dieser Rahmen in dem gegebenen Sachverhalt nicht beachtet wurde, durfte die Gemeinnützigkeit verweigert werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH R 19 10 vom 09.02.2011
Normen: § 5 I Nr.9 KStG
[bns]