Kirchensteuer und Verbleib in der Kirche untrennbar verbunden

Ein isolierter Austritt aus der katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der Kirche an sich, ist nicht möglich.


Die katholische Kirche ist nicht nur eine Religionsgemeinschaft, sondern zugleich eine Körperschaft_des_öffentlichen_Rechts. Mit der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft ist aber zugleich die Pflicht zur Abgabe der Kirchensteuer verbunden.

Aus eben jener Körperschaft wollte ein ehemaliger Professor für katholisches Kirchenrecht aus Gründen der Steuerersparnis austreten, ohne jedoch auf seine Mitgliedschaft in der Kirche als Religionsgemeinschaft zu verzichten. Zwar ist ein Austritt grundsätzlich möglich (entsprechend muss die Steuer auch nicht mehr gezahlt werden), jedoch endet parallel die Mitgliedschaft in der Kirche.

Dieser grundsätzliche Zusammenhang von der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche als Religionsgemeinschaft und der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche als Körperschaft_des_öffentlichen_Rechts wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt.

Beides ist demnach aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften untrennbar miteinander verbunden. Nach dem geltenden Recht der katholischen Kirche erfordert die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Kirche als Körperschaft, auch wenn sich daraus eine Verpflichtung zur Abführung der Kirchensteuer ergibt.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 6 C 7 12 vom 26.09.2012
Normen: § 26 I S.2 KiStG BW
[bns]