Zur steuerlichen Geltendmachung von Bildungsmaßnahmen

Bildungsmaßnahmen können nur als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht.


Diesen Zusammenhang wollte ein Facharzt für Nuklearmedizin in seinen Kosten von knapp 1600 Euro für sein Theologiestudium sehen. Begründet wurde seine Auffassung mit dem Umstand, dass eine seelsorgerische Ausbildung der Patientenbetreuung zugute käme. Diese seien zum Teil sogar Suizidgefährdet. Außerdem würde ihm eine seelsorgerische Ausbildung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Vor Gericht hatte der Arzt mit seinem Anliegen jedoch keinen Erfolg.

Entscheidend ist demnach, ob die Bildungsmaßnahme aus einem beruflichen Anlass erfolgt, oder ob es sich um privat getätigte Aufwendungen handelt. Nur im ersten Fall kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungsosten in Frage. Wie eine Betrachtung des Grundaufbaus des Theologiestudiums ergab, würden die von dem Arzt gewünschten und angeführten Kompetenzen nur eine sehr geringe Rolle in dem Studium spielen. Seelsorgerische-psychologische Aspekte spielen allenfalls in späteren Studienabschnitten eine Rolle, weshalb eine Berücksichtigung von entstehenden Kosten für solche Kurse auch erst später denkbar sein könnte. Bis dato fehlt es aber an einem konkreten Zusammenhang zwischen den Studienkosten und der Tätigkeit als Arzt. Eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen als Werbungskosten scheidet somit aus.
 
Finanzgericht Neustadt a.d.W., Urteil FG NW 3 K 1240 10 vom 20.06.2012
Normen: §§ 9 I S.1, 12 Nr.1 EStG
[bns]