Jobtickets können geldwerten Vorteil darstellen

Erhalten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber vergünstigte Fahrkarten für den öffentlichen Verkehr, kann hierin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegen.


Vorab: Von einem geldwerten Vorteil wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge von seinem Arbeitgeber erhält. Gemindert um die am Abgabeort üblichen Preisnachlässe, dürfen diese Sachbezüge einen Wert von 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Bei einem überschreitenden Wert werden sie lohnsteuerpflichtig. Das auch eine "indirekte" Zuwendung eine solche Steuerpflicht begründen kann, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit sogenannten "Jobtickets".

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zahlte die Arbeitgeberin einen monatlichen Betrag an einen Verkehrsverbund. Im Gegenzug konnten alle Mitarbeiter ein vergünstigtes und personengebundenes Jahresticket erwerben. Bezahlung und Ausgabe erfolgten über das Abo-Center des Verbundes. Für das Streitjahr wollte das Finanzamt eine Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer auf Seiten der Arbeitgeberin erkennen, da diese dem Verkehrsverbund für 5500 Mitarbeiter Grundbeträge überwiesen hatte. Zur Begründung führte es an, dass der Freibetrag von 44 Euro im Monat überschritten sei, da der gesamte Vorteil den Arbeitnehmern nicht monatlich, sondern direkt bei dem Empfang des Jahrestickets zugeflossen sei. Der BFH nahm zu diesem Komplex wie folgt Stellung:

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Jahrestickets stellt einen geldwerten Vorteil dar, welcher den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wird. Auch handelt es sich nicht um einen monatlichen Zufluss. Denn dieser Vorteil ist den Arbeitnehmern sofort und komplett mit der Ausgabe des Tickets zugeflossen. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Jobtickets stellt hingegen noch keinen geldwerten Vorteil dar. Im Vergleich zu den normalen Jahrestickets sind bei der Berechnung des Vorteils ortsübliche Preisnachlässe zu berücksichtigen. Das gilt auch, sofern diese über den Arbeitgeberanteil hinaus gehen.

Da dem Gericht nicht klar war, in wie fern der Arbeitgeber bei seinem Anteil einen ortsüblichen und damit nicht steuerpflichtigen Mengenrabatt erhielt, verwies er das Verfahren zurück an das zuständige Gericht, welches anhand der genannten Feststellungen des BFH den Sachverhalt nun zu entscheiden hat.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 56 11 vom 14.11.2012
Normen: § 8 II S.1, S.9
[bns]