Zur Lohnsteuerpflicht bei durch Dritte gewährte Rabatte

Durch Dritte gewährte Rabatte sind nur dann als lohnsteuerpflichtig einzustufen, wenn der Dritte an Stelle des Arbeitgebers die Leistung honoriert, oder der Arbeitgeber einen ihm zustehenden Vorteil auf einem kurzen Weg an den Mitarbeiter weiterleitet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gewährte der Großlieferant eines Krankenhauses den Mitarbeitern ebenfalls einen Rabatt. Die Produkte wurden zwar an den Arbeitsplatz geliefert, aber von den Mitarbeitern direkt bezahlt. Das Krankenhaus tolerierte diese Vorgänge und machte lediglich durch einen Aushang auf den Mitarbeiterrabatt aufmerksam.

Das Finanzamt sah in diesen Rabatten einen geldwerten Vorteil und begehrte dementsprechende Steuernachzahlungen durch den Arbeitgeber.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand. Zur Begründung führte er aus, dass von Dritten gewährte Rabatte nur bei einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Lohn zu werten sind und auch als solcher gedacht sein müssen. Selbiges ist etwa anzunehmen, wenn das Krankenhaus Rabatte erhalten würde und diese an seine Mitarbeiter weitergeleitet hätte. Vorliegend war das aber nicht der Fall. Die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von den Rabatten und geringfügige Unterstützungshandlungen, wie etwa der Aushang, lassen die gewährten Vorteile hingegen noch nicht zu einem steuerpflichtigen Lohn werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 64 11 vom 18.10.2012
Normen: § 19 I S.1 Nr.1 EStG
[bns]