Preisgeld für Ideenwettbewerb kann steuerpflichtig sein

Ist ein Ideenwettbewerb auf die Beschäftigten des Ausschreibenden begrenzt und soll im Rahmen dieses Wettbewerbs eine Verbesserung gerade aufgrund der Erfahrungen der Beschäftigten erreicht werden, so ist ein hierbei gewonnenes Preisgeld als Bestandteil des Arbeitslohnes zu versteuern.


Entgegen dieser gerichtlichen Auffassung wertete ein bei der Bundesverwaltung beschäftigter Bundesbeamter das erhaltene Preisgeld als Ehrung seines staatsbürgerlichen Engagements. Auch bei dem Ideenwettbewerb des Bundespräsidenten müsste ein Preisträger das Preisgeld nicht versteuern, weshalb es auch bei ihm nicht zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht wies hingegen auf den beschränkten Teilnehmerkreis hin, von dessen fachlicher Qualifikation die Bundesverwaltung gerade profitieren wollte. Bei einem so engen Zusammenhang zwischen Wettbewerb und beruflicher Tätigkeit ist das Preisgeld als Bestandteil des Lohns zu werten und folglich der Einkommensteuer unterworfen.
 
Finanzgericht Köln, Urteil FG K 4 K 759 10 vom 12.06.2013
Normen: § 19 I S.1 Nr.1 EStG
[bns]