Fortbildungskosten in einer Pseudowissenschaft nicht steuerlich absetzbar

Ein Angestellter muss den Bezug einer Fortbildung in einer Pseudowissenschaft zu seinem Beruf nachweisen, wenn er die Kosten bei der Steuer berücksichtigt wissen will.


Als Angestellter bei einer Bank unter anderem mit der Auswahl der Auszubildenden betraut, belegte der Steuerpflichtige eine Fortbildung in "Psycho- und Patophysiogonomik". Bei dieser "Wissenschaft" handelt es sich um den Versuch, aufgrund von Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen. Die Kosten in Höhe von knapp 1.800 Euro wollte er steuerlich berücksichtigt wissen und führte zur Begründung aus, dass die Erkenntnisse bei seiner Tätigkeit nützlich sein würden. Die Kosten eines in der Vergangenheit besuchten Seminars in der selben Disziplin seine seinerzeit sogar zum Teil durch die Bank übernommen worden. Die für die Berücksichtigung als Werbungskosten erforderliche berufliche Veranlassung sei somit gegeben.

Diese Auffassung wollte das Gericht jedoch nicht teilen und werte die Kosten als überwiegend privat veranlasst und somit nicht abzugsfähig. Denn der primäre berufliche Nutzen der Fortbildung hätte durch den Steuerpflichtigen bewiesen werden müsse. Dies erfolgte aber nicht einmal im Ansatz. Auch aus dem Inhalt der beiden belegten Seminare, ,,Selbstverwirklichung' und "Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden", ließ keinen Bezug zu der Tätigkeit als Banker erkennen.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 5 K 1261 12 vom 03.06.2013
Normen: §§ 9 I S.1, 12 Nr.1 S.1 EStG
[bns]