Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Allein im Umsatzsteuerrecht gibt es zahlreiche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, die fast alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen.

Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind viele Änderungen des Umsatzsteuergesetzes enthalten, die vor allem auf die Anpassung an geändertes EU-Recht zurückgehen. Auch wenn die Änderungen in erster Linie bestimmte Branchen sowie allgemein grenzüberschreitende Umsätze betreffen, sind von den Änderungen potenziell alle Unternehmen betroffen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen. Das liegt an der Umsetzung der EU-Rechnungsstellungsrichtlinie, die neue Pflichtangaben für Rechnungen vorsieht.

Rechnungsangaben: Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen sowie bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung aufzunehmen. Auch für Reiseleistungen und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sind zusätzliche Angaben jetzt Pflicht. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen muss die Rechnung mit Angabe der UStIdNr beider Vertragsparteien nun spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Umsatzausführung erstellt werden. Alle diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und damit seit dem 30. Juni 2013 zwingend vorgeschrieben.

Rechnungsstellung: Das maßgebliche Recht für die Ausstellung einer Rechnung richtet sich ab dem 30. Juni 2013 nach den Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hat der Unternehmer keinen Sitz und keine feste Niederlassung, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kunstgegenstände: Mit verschiedenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen ab dem 1. Januar 2014 dem Regelsteuersatz.

Leistungsort: Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind und Leistungen an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine UStIdNr erteilt worden ist, richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort ab dem 30. Juni 2013 insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Vermietung von Beförderungsmitteln: Noch eine Änderung beim Leistungsort betrifft die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer. Leistungsort ist hier in der Regel der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt bei der Vermietung von Sportbooten, für die die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dort auch eine Betriebsstätte hat. Wie viele andere Änderungen im Umsatzsteuerrecht ist diese Änderung auch am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

Umsatzsteuerbefreiung: Verschiedene Befreiungen von der Umsatzsteuer sind erweitert oder angepasst worden. Zu den steuerfreien Heilbehandlungen zählen jetzt auch infektionshygienische Leistungen und Leistungen durch Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung bestehen. Bei steuerfreien Betreuungs- und Pflegeleistungen wird die Sozialgrenze von 40 % auf 25 % reduziert, und Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, sind ebenfalls steuerbefreit. Ebenfalls steuerfrei sind die Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder als Ergänzungspfleger bestellt worden sind. Bei den steuerfreien Umsätzen der Blinden zählt künftig neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner nicht mehr als Arbeitnehmer. Schließlich sind nun auch Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften steuerfrei. Eine kleine Einschränkung gibt es dagegen bei den Vorumsätzen in der Luftfahrt. Alle diese Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.

Ausländischer Unternehmer: Die Definition eines ausländischen Unternehmers wird so geändert, dass sie auch Unternehmer umfasst, die zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber deren Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte sich im Ausland befindet. Analog gelten Unternehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU als Drittlandsunternehmer, wenn sich Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte außerhalb der EU befinden. Umgekehrt gilt ein Unternehmer mit Betriebsstätte im Inland für einen Umsatz als ausländischer Unternehmer, wenn die inländische Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Die Regelung gilt ab dem 30. Juni 2013.

Vorsteuerabzug: Für einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb, bei dem lediglich eine deutsche UStIdNr verwendet wird, ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Der Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss sich also am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befinden. Das gilt für Umsätze ab dem 30. Juni 2013.

Einfuhrumsatzsteuer: Künftig kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit ihrer Entstehung als Vorsteuer abgezogen werden. Bisher war nur die bereits bezahlte Einfuhrumsatzsteuer abziehbar. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es jetzt also nicht mehr an. Diese Änderung gilt ab dem 30. Juni 2013.

Reverse-Charge-Verfahren: Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fällt künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer. Solaranlagenbetreiber sind davon jedoch in der Regel nicht betroffen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet. Während für die erste Änderung das Inkrafttreten aufgrund fehlender EU-Genehmigungen noch nicht feststeht, gilt die Änderung bei der Personenbeförderung ab dem 1. Oktober 2013.

 
[mmk]