Zur Umsatzsteuerfreiheit bei Privatkrankenhäusern

Unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen können Behandlungsleistungen von Privatkrankenhäusern von der Umsatzsteuer befreit sein, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied.


Mit seinem Urteil erklärte das Gericht eine anderslautende deutsche Regelung für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Nach der deutschen Regelung sind Leistungen von Privatkrankenhäusern nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich bei der Privatklinik um ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus handelt, die Privatklinik über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen verfügt oder es sich um eine Hochschulklinik handelt. Dieser Vorbehalt sei mit der Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Union nicht vereinbar, so das Gericht, da diese den nationalen Gesetzgebern keine Befugnis zu einer Begrenzung der Umsatzsteuerbefreiung einräumt.

Die Option, sich auf das EU-Recht zu berufen, steht Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag aber nur bei einer entsprechenden Anerkennung zu. Diese kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass in der Klinik gesetzlich Versicherte behandelt werden, welche einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Versicherung haben oder über einen Anspruch auf Beihilfe verfügen. Da diese Anerkennung bei der klagenden Klinik vorlag, war ihrem Begehr zu folgen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 20 14 vom 23.10.2014
Normen: Art. 132 I b MwStSystRL, § 4 Nr.14 b S.2 aa UStG i.V.m. 108, 109 SGB V
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