Erbschaftsteuerreform für Betriebsvermögen

Mit mehreren Monaten Verspätung hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen jetzt umgesetzt.

Beinahe zwei Jahren haben Bund und Länder über eine Reform der Erbschaftsteuer gestritten, bis es zu einer endgültigen Einigung kam. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform der Erbschaftsteuer in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Form zugestimmt, womit die neuen Regeln nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten können. Die Politik hat damit die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Reform zwar um mehrere Monate überzogen, aber immerhin noch eine Lösung gefunden, bevor das Gericht selbst aktiv wurde.

Die Reform behält das bisherige Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen bei, dreht aber an zahlreichen Stellschrauben, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen. Daneben gibt es auch einige Erleichterungen für Erben, die aber weitestgehend jeweils an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Welche Regeln bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen jetzt gelten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

Kleinbetriebe: Bisher waren Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten komplett von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Diese Grenze war dem Bundesverfassungsgericht zu großzügig, weshalb die Anforderungen nun nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt werden. Nur bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung gänzlich verzichtet. Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) gibt es nun ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag. Für die Grenze werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet, wodurch die Verschonung auch rückwirkend teilweise wegfallen kann.

Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und damit nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügen 50 % dieses Vermögens nicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer anteilig erlassen.

Verschonungsabschlag: Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Für den Betrag oberhalb von 90 Mio. Euro gibt es dann keine Verschonung mehr.

Verwaltungsvermögen: Im bisherigen Recht ist ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt. Künftig kann nur das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Der Katalog von Gegenständen, die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen, ist ebenfalls erweitert worden. Dazu gehören nun auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.

Ausnahmen: Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel bis zu einem Anteil von 15 % des Betriebsvermögens begünstigt. Auch Verwaltungsvermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller nicht unmittelbar aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind.

Grenzwerte: Um die Optionsverschonung von 100 % für das begünstigte Vermögen in Anspruch zu nehmen, darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmachen. Umgekehrt gibt es bei einem Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 90 % gar keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.

Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene, wie es das alte Recht zugelassen hat, ist nicht mehr möglich.

Investitionsklausel: Vermögensgegenstände aus dem Erbe zählen nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers für Investitionen im Unternehmen verwendet werden, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Eine Investition in eine andere Form von Verwaltungsvermögen ist somit nicht begünstigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Investition auf Grund eines bereits vom Erblasser gefassten Plans erfolgt, vom Erben also lediglich umgesetzt wird.

Familienunternehmen: Wenn bestimmte für Familienunternehmen typische gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Beschränkungen existieren, gibt es einen Vorab-Steuerabschlag von bis zu 30 % auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem Verkehrswert. Weiterhin muss es eine Beschränkung der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie eine Verfügungsbeschränkung für die Unternehmensanteile geben. Außerdem setzt der Abschlag voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen.

Unternehmenswert: Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird die Berechnung des Unternehmenswerts geändert, sodass die Werte wieder etwas niedriger ausfallen. Der Unternehmenswert ergibt sich bei diesem Verfahren aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor berechnet sich bisher direkt aus dem jeweils aktuellen Basiszins - je niedriger der Zinssatz, desto höher der Kapitalisierungsfaktor. Die anhaltende Niedrigzinsphase hat aber inzwischen zu einem Kapitalisierungsfaktor von 17,86 und damit zu unrealistisch hohen Firmenwerten geführt. Jetzt wird der Faktor für das laufende Jahr auf 13,75 festgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium soll den Faktor dann bei Bedarf an die Zinsentwicklung anpassen. Diese Änderung gilt als einzige rückwirkend zum 1. Januar 2016 und damit für alle in diesem Jahr erfolgten Unternehmensübertragungen.

Steuerstundung: Im Fall einer Erbschaft - also nicht bei Schenkungen - wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet. Im ersten Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allgemeinen Verzinsungsregelungen für Stundungen. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei einem Verstoß endet die Stundung automatisch.

Zur Verzögerung bei der Verabschiedung der Erbschaftsteuerreform kam es, weil der Gesetzentwurf, auf den sich die Große Koalition geeinigt hatte, vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde. Das Vermittlungsergebnis folgt nun im Wesentlichen den Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs, allerdings mit einigen Verschärfungen im Detail. Wie es sich für einen guten Kompromiss gehört, ist niemand wirklich glücklich mit dem beschlossenen Gesetz. Für die Politik ist das zwar alltäglich, von Experten hört man aber eher selten auch dann noch deutliche Kritik, wenn das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

Nichtsdestotrotz sind einige Experten weiterhin davon überzeugt, dass auch das neue Erbschaftsteuerrecht weiterhin verfassungswidrig ist. Ob dem tatsächlich so ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines neuen Verfahrens entscheiden. Aufgrund der Bedenken wird es früher oder später relativ sicher zu einem solchen Verfahren kommen, aber auf absehbare Zeit wird das neue Recht Bestand haben.

Das neue Recht ist unzweifelhaft näher an den Vorgaben des Verfassungsgerichts als das alte Recht, und selbst dieses hat das Gericht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weitergelten lassen. Eine eventuelle weitere Verschärfung aufgrund eines neuen Verfahrens wird daher nicht nur einige Jahre dauern, sondern auch sicher nicht rückwirkend gelten. Mit anderen Worten: Auf absehbare Zeit gibt es jetzt wieder Planungssicherheit bei der Planung einer optimalen Betriebs- und Generationennachfolge.

 
[mmk]