Neuer Pkw bei einer Laufleistung von unter 1000 km

Ob ein Pkw neu ist oder bereits unter das Kriterium "gebraucht" fällt, muss an objektivierbaren Umständen festgestellt werden können.

Dabei ist ein Fahrzeug als neu anzusehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Händler es alsbald nach dem Erwerb weiterveräußern will. Als objektives Indiz kann dabei die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs stehen. Bei der Weiterveräußerung eines Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 1000 Kilometern, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben wurde und es sich demnach um ein Neufahrzeug handelt. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Wagens durch den Händlers ist nicht ausgeschlossen. Demnach führt eine kurzfristige Nutzung als Vorführwagen nicht dazu, dass der Wagen als Gebrauchtwagen anzusehen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 190 10 vom 21.12.2011
[bns]