EuGH: Fluggesellschaften müssen ihre Passagiere zwei Wochen vor Abflug über Flugannullierungen unterrichten

Nur den Reisevermittler zu informieren reicht nicht aus.

Gemäß der Unionsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) haben Fluggäste, die nicht bis zu zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung ihres Fluges informiert wurden, einen Anspruch auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 600 Euro. Dabei ist es egal, ob die Flugbuchung direkt bei der Airline oder über einen Reisevermittler gebucht wurde. Die Beweislast über die rechtzeitige Informierung des Passagiers liegt beim Flugunternehmen. Setzt das Flugunternehmen den Reisevermittler rechtzeitig über den Flugausfall in Kenntnis und versäumt der Vermittler es aber, dem Gast die Annullierung des Fluges zwei Wochen vor dem Abflugtermin mitzuteilen, ist das Flugunternehmen zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet.
 
EuGH, Urteil EuGH C 302 16 vom 30.11.-0001
Normen: Unionsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004)
[bns]