Keine kürzere Sperrfrist aus erzieherischen Gründen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen

Wird einem Jugendlichen die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt, so kommt es für die Dauer der Sperrfrist ausschließlich auf die Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw.

Heranwachsenden zum Führen von Kraftfahrzeugen an.
Erzieherische Erwägungen dürfen bei der Anordnung der Sperrfrist keine Rolle spielen.
Die Regelvermutung, dass der Betroffene als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, gilt auch im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 1 St OLG Ss 156 11 vom 26.08.2011
Normen: StGB §§ 69, 69a, JGG § 71
[bns]