Die vor einer Eheschließung bestehende Nachweispflicht hinsichtlich der Ehefähigkeit verschiebt sich nach der Eheschließung zum Vorteil der Eheleute bzw. zum Nachteil dessen, der die Eheaufhebung begehrt.
Führt der Ehemann durch die Vorlage gefälschter Papiere Zweifel an seiner Identität und seinem Personenstand herbei, so führt dies noch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Normen: BGB §§ 1313, 1314 I; EGBGB Art. 13