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Solche Tatsachen können insbesondere die ständige Herabwürdigung eines Elternteils durch den Anderen sein, indem den anderen Elternteil Lügen, Manipulation, unfähige Erziehungsmethoden, Tricks und Intrigen vorgeworfen werden.
Von Verfassungswegen besteht gegenüber dem alleinigen Sorgerecht der Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts.
Normen: BGB § 1671 II Nr. 2