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Eine Aktion, bei der der Rabatt vom Kunden ausgewürfelt wird, ist kein unlauterer Wettbewerb und damit auch nicht wettbewerbswidrig.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der im Falle einer Auftragsstornierung Gebühren fällig sind, kann unwirksam sein.
Eine eintägige Rabattaktion kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen als unlauterer Wettbewerb untersagt werden.
Preisabsprachen zwischen Unternehmen vor der Abgabe eines Angebots haben schwerwiegende Konsequenzen.
Bei der Bewerbung von Eintrittskarten muss der Endpreis deutlich für den Interessierten erkennbar und darf nicht erst im Kleingedruckten zu finden sein.
Hersteller von Markenprodukten dürfen ihren Vertriebspartnern die Nutzung bestimmter Vertriebsformen, etwa von Auktionsplattformen im Internet, untersagen.
Die Buchpreisbindung gilt auch für Privatpersonen, wenn sie neuwertige Bücher geschäftsmäßig veräußern. Sie gilt dagegen nicht, wenn geschenkte Bücher zum Verkauf angeboten werden.
Händler müssen in ihrer Werbung nur dann ausdrücklich auf den Beginn einer Rabattaktion hinweisen, wenn diese noch nicht begonnen hat.
Internetkäufe zu einem irrtümlich viel zu niedrig eingestellten Preis sind nur dann ein echtes Schnäppchen, wenn der Verkäufer sich durch einen Vertrag rechtlich bindet.
Höhere Einnahmen aufgrund der ausgeweiteten Betriebsprüfungen sorgen für eine erneute Senkung der Künstlersozialabgabe.