Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzsachen auch bei nicht erfolgter mündlicher Verhandlung

Wird in einem Gewaltschutzverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und wird dieser dabei unter die Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, so ist gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht die Beschwerde auch dann statthaft, wenn die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung erging.

Dies begründet sich damit, dass es allein in den Händen des Gerichts liegt, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich angesehen wird und es nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen darf, wenn keine mündliche Erörterung stattfindet.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-4 WF 261 12 vom 07.01.2013
Normen: ZPO §§ 57, 76; GewSchG § 1
[bns]