Geminderte Leistungsfähigkeit bei Aufwendungen der Kinder für Heimbesuche

Bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt sind bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Unterhaltsverpflichteten für Besuche des unterhaltsbedürftigen Elternteils entstehen.

In dem entschiedenen Fall machte die unterhaltsverpflichtete und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebendeTochter Reisekosten in Höhe von 126,53 Euro als leistungsmindernde Aufwendungen für Heimbesuche der Mutter geltend, die in einem 58 Kilometer entfernten Pflegeheim untergebracht war.

Der BGH entschied, dass die bei der Ermittlung von Elternunterhalt geltenden Grundsätze für die Ermittlung einer Haushaltsersparnis auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften Anwendung finden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 17 11 vom 17.10.2012
Normen: BGB § 1603 I
[bns]