Kosten eines Auslandsstudiums fallen unter den unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf

Bei den Kosten die für ein teilweises oder vollständiges Auslandsstudium anfallen, wie beispielsweise Studiengebühren oder allgemeinen Kosten, die während eines Auslandsaufenthaltes anfallen, handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf, der von den unterhaltspflichtigen Eltern nur zu tragen ist, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine entsprechende vorhergehende Absprache stattgefunden hat oder die Mehrbelastung für die Eltern zumutbar ist und der Auslandsaufenthalt geeignet ist, das vom Kind verfolgte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen ist.


Eine Absprache über die Finanzierung eines Auslandsstudiums bzw. einzelner Auslandssemester kann nicht alleine daraus hergeleitet werden, dass das Kind ein englischsprachiges Gymnasium besucht hat und ein Auslandsstudium im englischsprachigem Raum anstrebt.
 
Kammergericht, Urteil KG 17 WF 232 12 vom 18.09.2012
Normen: BGB §§ 1610, 1612a
[bns]