Kein Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse bei freiwilliger Unterhaltsleistung

Ein geschiedener Ehegatte ist seinem Ex-Ehegatten nicht zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn er seinem volljährigen Kind aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt leistet und gegenüber den Ex-Ehepartner keine familienrechtlichen Ausgleichsansprüche verfolgt.


Grundsätzlich haften beide Elternteile für den Ausbildungsunterhalt ihrer Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Der sich aus den Grundsätzen über Treu und Glauben ergebende Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten besondere vertragliche oder aber auch außervertragliche Beziehungen bestehen, die Auskunftserteilung dem anderen ohne Weiteres möglich ist und der die Auskunft einfordernde ohne Verschulden über die Verhältnisse in Unkenntnis ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 329 12 vom 17.04.2013
Normen: BGB §§ 242, 1606 III
[bns]