Adoption ist auch bei sexuellem Missbrauch nicht mehr aufhebbar

Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auch bei schwersten Verfehlungen eines Beteiligten, wie sexueller Missbrauch der Adoptivtochter durch den Adoptivvater, nicht mehr aufhebbar.


Dem Adoptionsgesetz liegt erkennbar das gesetzgeberische Konzept grundsätzlicher Unauflösbarkeit der Minderjährigenadoption zugrunde. Der Gesetzgeber hat keine rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minderjährigenadoption aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der Adoptiveltern vorgesehen und zwar bewusst auch nicht in Extremfällen ''schwerer Kriminalität, die sich gegen die Eltern richtet''. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, von vornherein der Boden entzogen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 504 12 vom 12.03.2014
Normen: BGB §§ 1763, 1771
[bns]