Klarstellung zur 1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof hat Voraussetzungen f?r die Anwendung der 1 %-Regelung festgelegt und die Reichweite des Anscheinsbeweises eingeschr?nkt.

Gibt es zwar Firmenwagen, aber es wird weder eine Privatnutzung versteuert, noch sind Fahrtenb?cher vorhanden, die belegen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat, kennt die Phantasie der Lohnsteuerpr?fer regelm??ig keine Grenzen, und der Betrieb muss schier unm?gliche Nachweise erbringen, um gegen die unterstellte Privatnutzung vorzugehen.

Mit diesem Problem konfrontiert sah sich auch ein Apotheker, bei dem der Pr?fer einfach unterstellte, das teuerste Auto sei von dem Mitarbeiter mit dem h?chsten Einkommen auch privat genutzt worden. Gegen diese Feststellung wehrte sich der Apotheker: Die Fahrzeuge w?rden vom ihm und anderen Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei es verboten, die betrieblichen Fahrzeuge privat zu nutzen, und dies werde auch kontrolliert. Au?erdem verf?ge der betreffende Mitarbeiter ?ber zwei eigene Autos.

Von dieser Argumentation lie?en sich weder das Finanzamt noch das Finanzgericht beeindrucken. Erst vor dem Bundesfinanzhof fand der Apotheker Geh?r. Der stellte n?mlich fest, dass die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tats?chlich ein Auto zur privaten Nutzung ?berlassen hat. Dagegen habe die unbefugte Privatnutzung keinen Lohncharakter, denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht f?r die Besch?ftigung gew?hrt und z?hlt damit nicht zum Arbeitslohn.

Und noch in einem weiteren Punkt hat der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen, n?mlich im Minenfeld des Anscheinsbeweises f?r eine Privatnutzung: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung ?berlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis spreche nur daf?r, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung ?berlassener Dienstwagen auch tats?chlich privat genutzt wird, nicht aber daf?r, dass dem Arbeitnehmer ?berhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verf?gung steht, noch daf?r, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verf?gung stehen und auch privat genutzt werden.

Daneben stellen die Richter in ihrem Urteil noch fest, dass es f?r eine unterstellte ?berlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung nicht gen?gt, wenn nur feststeht, dass Arbeitnehmer Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers f?r betriebliche Zwecke nutzen. Weiterhin gilt der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grunds?tzlich auch bei einem zur Verf?gung stehenden Privatfahrzeug, dass aber der f?r die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu ersch?ttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen.