Eingeschr?nkter Steuerabzug f?r ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig

Zumindest wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verf?gung steht, muss das h?usliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsf?hig sein.

In Zukunft k?nnen zumindest diejenigen ihr h?usliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, f?r die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen T?tigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf?gung steht. Die derzeitige Abzugsbeschr?nkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt - ?hnlich wie bei der Entscheidung zur Entfernungspauschale - eine r?ckwirkende Korrektur.

Zum ersten Mal wurde die steuerliche Ber?cksichtigung von Aufwendungen f?r ein h?usliches Arbeitszimmer mit dem Jahressteuergesetz 1996 gek?rzt. Nach dieser ?nderung war der beschr?nkte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch dann m?glich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Berufst?tigkeiten betrug oder wenn daf?r kein anderer Arbeitsplatz zur Verf?gung stand. Ein unbeschr?nkter Abzug war dar?ber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T?tigkeit bildete. Diese Einschr?nkung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 noch abgesegnet.

Noch weiter eingeschr?nkt wurden die Abzugsm?glichkeiten mit dem Steuer?nderungsgesetz 2007. Seither wird das Arbeitszimmer nur noch ber?cksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet?tigung bildet. Mit einer derart starken Beschr?nkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden: Die Neuregelung verst??t gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen f?r ein h?usliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Ber?cksichtigung ausgeschlossen sind, wenn f?r die betriebliche oder berufliche T?tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf?gung steht.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber jetzt eine Korrektur der Vorschrift r?ckwirkend auf den 1. Januar 2007 aufgegeben und ihm bei der Gelegenheit auch gleich die Leviten gelesen: Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt f?r sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund f?r Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastung dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willk?rliche steuerliche Mehrbelastung. Bisher war solchen Ermahnungen jedoch in der Regel nur ein kurzer Erfolg verg?nnt.

Das Bundesfinanzministerium jedenfalls hat bereits Besserung gelobt: Man will dem Bundestag so bald wie m?glich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung der steuerlichen Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten unterbreiten. Soweit vorl?ufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der sp?teren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ?ndern sind, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich. Eine ?nderung bereits bestandskr?ftiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, ist allerdings nicht mehr m?glich.