Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz mangelnden Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung

Der fehlende Nachweis der Vertretungsbefugnis führt nicht zur Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts.

Zwar wird im Interesse der Prozessklarheit das Vorliegen einer Vollmacht in schriftlicher Form verlangt, mithin soll das Gericht einen sicheren Nachweis für die Vertretungsmacht eines Verteidigers haben. Jedoch besteht der Schutzzweck dieses Erfordernisses nicht darin, den Betroffenen vor den Erklärungen seines Verteidigers, den er bevollmächtigt hat, zu bewahren.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 2 SsBs 175 10 vom 31.01.2011
Normen: OWiG § 73 III; StPO § 234
[bns]